NXGEN Medical Services AG, Technoparkstrasse 1, CH-8005 Zürich
 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der NXGeN Medical SERVICES AG (NMS)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NMS bestehen aus folgenden Abschnitten:  

 

A. Allgemeiner Teil  

B. NMS Clouddienstleister 

B.1. NMS Software-as-a-Service Leistungen

 

A. Allgemeiner Teil  

Der Allgemeine Teil enthält die auf alle Vertragsarten anwendbaren, der besondere Teil B nur die spezifisch für die einzelnen Vertragsarten geltenden Vertragsbedingungen. 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschliesslich für alle Lieferungen und sonstigen erbrachten Leistungen der NMS. Abweichende Bedingungen des Kunden, die NMS nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn NMS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

Die AGB gelten für alle Gesellschaften der NMS. Wenn im Folgenden von NMS die Rede ist, so ist damit diejenige Gesellschaft gemeint, welche mit dem Kunden den Einzelvertrag abgeschlossen hat.  

 

Angebote, Vertragsabschluss und Leistungserbringung

Vertragsangebote von NMS sind freibleibend. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von NMS massgebend. Teillieferungen sind zulässig.

Änderungen bei den eingesetzten Arbeitsmitteln, den verwendeten Standards und Technologien, der Art der Ausführung und sonstiger Spezifikationen behält sich NMS auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde erklärt sich ausserdem mit darüber hinausgehenden Abänderungsvorschlägen von NMS einverstanden, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Soweit NMS über den vertraglichen Inhalt hinaus für den Kunden freiwillige, unentgeltliche Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Einstellung nicht.

Bei der Entgegennahme einer Auftragsbestätigung kann NMS davon ausgehen, dass der Kunde mit der Auftragsbestätigung einverstanden ist, sofern er dagegen nicht innert einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt Einwendungen erhebt.  

 

Vertragsbeginn  

NMS präsentiert ihr Leistungsangebot unverbindlich auf der Website www.nms.health, wobei NMS das Leistungsangebot jederzeit ändern und einzelne Leistungen einschränken und/oder deren Erbringung einstellen bzw. erweitern kann.

Der Vertrag zwischen NMS und dem Kunden tritt durch Bestätigung eines kundenspezifischen Angebotes, durch die schriftliche Vergabe eines Auftrages durch den Kunden oder durch die Nutzung einer von NMS angebotenen Dienstleistung in Kraft. 

Schriftliche Verträge treten vorbehaltlich anderer Abrede auf das Datum Unterzeichnung, Auftragsbestätigungen auf das Datum der Ausstellung in Kraft.  

 

Vertragsende

Das Vertragsende hängt vom Vertragstyp ab:

  • Einzelverträge über die Erbringung einer einmaligen Dienstleistung enden ohne Weiteres mit ihrer ordnungsgemässen Erfüllung.  
  • Einzelverträge über die Erbringung einer andauernden Dienstleistung enden mit Vertragsablauf oder ihrer Kündigung. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.  

NMS behält sich das Recht vor, einen Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung eines Vertrages liegt für NMS insbesondere dann vor, wenn der Kunde:

  1. in Konkurs fällt oder die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
  2. mit Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis in Verzug ist und unter Setzung einer Nachfrist und unter Androhung der Vertragslösung erfolglos gemahnt wurde,
  3. bei Nutzung der vertraglichen Dienste schuldhaft Rechtsvorschriften verletzt oder in Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift, oder
  4. bei Nutzung der Dienste zum Zwecke der Förderung krimineller, gesetzwidriger und ethisch bedenklicher Handlungen.

 

Leistungserbringung 

NMS ist ohne gegenteilige Vereinbarung berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistung selber oder in Zusammenarbeit mit Dritten zu erbringen oder ganz durch Dritte erbringen zu lassen. NMS bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrages verantwortlich. 

 

Übergabe und Abnahme  

NMS erfüllt die geschuldete Leistung durch Übergabe des Produktes oder der Dienstleistung. Eine formelle Abnahme unter Mitwirkung beider Parteien findet nur statt, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Mängel, die den bestimmungsgemässen Gebrauch des Arbeitsresultates nicht ausschliessen (“mindere Mängel”), hindern die Abnahme nicht.  

Leistungen gelten als abgenommen, wenn eine vereinbarte Abnahme aus Gründen, die nicht von NMS zu vertreten sind, nicht innert 30 Tagen nach dem vereinbarten Abnahmedatum oder, fehlt ein solches, innert 30 Tagen nach der Übergabe erfolgt. Sie gelten in jedem Fall als abgenommen, wenn der Kunde Produkte oder Resultate von Dienstleistungen produktiv einsetzt.  

 

Annahmeverzug  

Nimmt der Kunde die gehörig angebotene Leistung nicht an, so kann NMS nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist entweder:

  1. Weiterhin am bisher erfüllten Vertragsteil festhalten und die dafür vereinbarte Entschädigung einfordern, jedoch auf die weitere Erbringung von Leistungen definitiv verzichten. 
  2. Vom gesamten Vertrag zurücktreten, sämtliche gelieferten Produkte heraus verlangen und Schadenersatz verlangen. Dieser besteht im Minderwert der Produkte sowie in der vollen vertraglich vereinbarten Entschädigung für die bereits erbrachten Dienstleistungen.  

Zudem kann NMS in beiden Fällen zusätzlich einen pauschalisierten Schadenersatz für die entfallenden zukünftigen Leistungen verlangen. Dieser beträgt 50% des Vertragswertes der dannzumal noch nicht gelieferten Produkte und der noch nicht erbrachten Dienstleistungen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt bei entsprechendem Nachweis vorbehalten.  

 

Verzug von NMS  

Wird ein verbindlich vereinbarter Termin von NMS nicht eingehalten und ist diese Verzögerung durch NMS verschuldet, setzt der Kunde NMS schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, so befindet sich NMS im Verzug und der Kunde kann nach schriftlicher Ansetzung einer weiteren Nachfrist:   

  1. Weiterhin auf der Erfüllung beharren.  
  2. Sofern der Kunde es unverzüglich erklärt, auf die nachträglichen Leistungen verzichten.
  3. Sofern der Kunde es unverzüglich erklärt und die ausstehende Leistung oder Lieferung die Gebrauchstauglichkeit aller bei NMS bezogenen Leistungen erheblich beeinträchtigt, vom Vertrag zurücktreten.  

 

Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Abgaben.   

NMS ist berechtigt, ihre Preise jederzeit zu ändern. Auf bereits abgeschlossene Einzelverträge über die Lieferung von Produkten haben nach Vertragsunterzeichnung erfolgte Preisänderungen keinen Einfluss. Auf Einzelverträge über die Erbringung von Dienstleistungen finden die neuen Preise nach einer Vorankündigung von 3 Monaten Anwendung. 

Rechnungen (Einmalgebühren) von NMS sind vorbehaltlich besonderer Vereinbarung innert 30 Tagen zu bezahlen. Wiederkehrende-, Transaktions- und periodische Bereitstellungsgebühren werden im Voraus in Rechnung gestellt und sind innert 10 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde ohne weiteres in Verzug.   

 

Zusatzaufwand  

Folgende Leistungen kann NMS zusätzlich zu einer vertraglich vereinbarten Entschädigung nach Aufwand in Rechnung stellen:

  1. Leistungen, die nicht im definierten Leistungsumfang enthalten.
  2. Leistungen für die Analyse und die Behebung von Störungen, welche nicht von gelieferten oder gewarteten Komponenten verursacht wurden oder die nicht reproduzierbar sind (Fehlbedienungen, unkorrekte Manipulationen, unautorisierte Eingriffe, Einwirkungen von Drittprodukten, Fehler im vom Kunden oder von Dritten zur Verfügung gestellten Datenmaterial, Änderungen an den Datenbeständen, die nicht über die ordentlichen und lizenzierten Programme der NMS erfolgen).
  3. Leistungen für die Behebung von Fehlfunktionen, welche durch physische Dritteinwirkung oder höhere Gewalt entstehen (physische Beschädigung durch den Kunden oder Dritte, Stromausfall, Überspannung, Blitzschlag, Elementarschäden, Tierfrass, Einflüsse durch ungewöhnliche physikalische, chemische oder elektrische Belastungen). 
  4. Aufwand, der entsteht, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.  
  5. Aufwand, der durch Software-/Viren-Angriffe verursacht wurde.  

 

Zahlungsverzug des Kunden  

Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung von NMS in Verzug, so kann NMS einen Verzugszins von 5% geltend machen. Überdies kann NMS nach Ansetzung einer Nachfrist nach eigener Wahl entweder:  

  1. Weiterhin am Vertrag festhalten, auf Bezahlung der ausstehenden Forderung nebst Verspätungsschaden klagen sowie die weitere Erbringung von Leistungen bis zur ordentlichen Bezahlung verweigern.
  2. Weiterhin am Vertrag festhalten, auf Bezahlung der ausstehenden Forderung nebst Verspätungsschaden klagen sowie auf die weitere Erbringung von Leistungen definitiv verzichten.  
  3. Vom Vertrag zurücktreten, sämtliche gelieferten Produkte herausverlangen und Schadenersatz in Rechnung stellen. Dieser besteht im Minderwert der Produkte sowie in der vollen vertraglich vereinbarten Entschädigung für die bereits erbrachten Dienstleistungen.  

In den Fällen „2“ und „3“ kann NMS zudem zusätzlich einen pauschalisierten Schadenersatz für die entfallenden zukünftigen Leistungen verlangen. Dieser beträgt 50% des Vertragswertes der dannzumal noch nicht gelieferten Produkte und der noch nicht erbrachten Dienstleistungen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt bei entsprechendem Nachweis vorbehalten.  

 

Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde muss alle in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen schaffen, dass NMS die geschuldeten Leistungen erbringen kann. Der Kunde ist insbesondere für folgende Bereiche verantwortlich:  

  1. Ansprechpartner und Projektleitung: Bezeichnung von fachkundigen und entscheidungsbefugten Ansprechpartnern im Betrieb des Kunden sowie bei Bedarf Bezeichnung eines Kundenprojektleiters; Freistellung dieser Personen für Projektaufgaben im erforderlichen Umfang; 
  2. Ausbildung: Ausbildung der Mitarbeiter in Bezug auf die Vertragsprodukte; Vermittlung der allgemeinüblichen Anwenderkenntnisse und falls erforderlich Ausbildung von Superusern; 
  3. Störungs- und Fehlermeldung: Unverzügliche Information beim Auftreten von Störungen und Fehlern in  der von NMS vorgegebenen Form; möglichst genaue Beschreibung und Dokumentation der auftretenden Störungen;  
  4. Datenverantwortung: Bereitstellung der zu verarbeitenden Daten; Eingabe der Daten; Datenübernahme und Wiederherstellung der Daten; Verantwortung für Datenintegrität und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften;  
  5. Datensicherung: Ausführung und Kontrolle der Datensicherung, sichere Aufbewahrung des Backups;  
  6. Benutzungsvorschriften: Einhaltung der von NMS bzw. den Herstellern vorgegebenen Benutzungsvorschriften; sorgfältige Behandlung und äusserliche Reinigung der Vertragsprodukte;  
  7. Unterstützung von NMS: Mithilfe bei Arbeiten im Betrieb des Kunden nach Anweisung von NMS, Ausführung der von NMS dem Kunden zugewiesenen Arbeiten;  
  8. Schnittstellen: Definition und Programmierung der kundenseitig zu realisierenden Schnittstellen;  
  9. Kommunikation: Bereitstellung und Sicherstellung von Datenkommunikation, Internet- und Telefonanschluss; Verwaltung der Schnittstelle mit den entsprechenden Anbietern; Unterhalt der kundenseitig zu installierenden technischen Einrichtungen für die Fernwartung;  
  10. Annahme- und Prüfungspflichten: Entgegennahme von angebotenen Leistungen und Produkten, Prüfung von gelieferten Leistungen und Produkten unmittelbar nach der Übergabe, Mitwirkung bei Systemtests, Durchführung von Abnahmen.  

 

Nutzungsrechte 

Für die Dauer des Vertrages erhalten die Kunden das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Dienstleistung oder des Produktes. Alle Rechte an bestehendem oder bei Vertragserfüllung entstehendem geistigen Eigentum bezüglich der Dienstleistung oder Produkte von NMS (z.B. Programme, Vorlagen, Daten, Marken, Patente, Urheberrechte etc.) verbleiben bei NMS oder bei den von NMS eingesetzten Dritten.

Nicht zulässig ist der Gebrauch der Dienstleistung auf mehr Arbeitsstationen oder mobilen Zusatzgeräten als beim Erwerb der Lizenz angegeben, der Betrieb eines Rechenzentrums für Dritte, das über den bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgehende Kopieren der Dienstleistung, die Vermietung, Verleihe oder Bekanntgabe der Dienstleistung an Dritte, die Bearbeitung, Änderung oder Erweiterung der Dienstleistung sowie die Rückführung des Objektcodes in Sourcecode.

 

Unerlaubter Gebrauch  

Eine Verletzung der Bestimmungen über die Nutzung der Dienstleistung hat pro unautorisiertem Nutzer pauschal eine nicht befreiende Konventionalstrafe in Höhe der doppelten Lizenzgebühr für einen zusätzlichen Nutzer für 6 Monate zur Folge.   

 

Gewährleistungsausschluss bei Selbstverschulden  

Eine eigenmächtige Nachbesserung durch den Kunden oder durch Dritte ist ausgeschlossen. Überdies kann NMS den dadurch verursachten, zusätzlichen Aufwand zu den jeweils gültigen Konditionen in Rechnung stellen.  

 

Genehmigung  

Setzt der Kunde Produkte und Arbeitsresultate produktiv ein, so gelten solche Leistungen in jedem Fall als genehmigt, wenn innert 30 Tagen nach der Abnahme oder, fehlt eine solche, innert 30 Tagen nach der Übergabe keine schriftliche Mängelrüge erfolgt. Ausgenommen sind Mängel, welche auch bei ordnungsgemässer Prüfung nicht entdeckt werden konnten. Solche Mängel können bis zum ordentlichen Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.  

 

Haftung  

NMS haftet bei Verschulden für Personen- und Sachschäden bis zum Preis des mangelhaften Produktes oder der fehlerhaften Dienstleistung. Im Falle wiederkehrender Dienstleistungen (Wartung etc.) gilt eine Jahresgebühr als Preis der Dienstleistung. Für Hilfspersonen sowie für Vermögensschäden wie entgangenen Gewinn, nichtrealisierte Einsparungen, eigene Aufwendungen des Kunden, Regressansprüche Dritter, Verzugsschäden, Schäden aus Datenverlust und Datenbeschädigung, Schäden aus der kommerziellen Anwendung der Produkte und für aus dem Beizug Dritter resultierende Kosten wird jede Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.   

 

Verrechnungsausschluss  

Mit Forderungen von NMS kann der Kunde nur solche Gegenforderungen verrechnen, die von NMS schriftlich anerkannt wurden.  

 

Sicherheiten  

Die Erteilung einer Nutzungslizenz erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühren. 

Unterlässt der Kunde die Bezahlung der Lizenzgebühren, so verliert er nach einmaliger schriftlicher Mahnung sämtliche Nutzungsrechte an der unbezahlten Dienstleistung und ist verpflichtet, sämtliche Dokumentationen an NMS zurückzugeben.   

 

Geheimhaltung  

Alle Vertragsparteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sind. Insbesondere Informationen über Know-how und Programmgestaltung. In Zweifel sind Informationen vertraulich zu behandeln.

Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert über die Beendigung des Vertrages hinaus, solange die betreffenden Daten oder Informationen nicht publiziert wurden.

NMS verpflichtet sich dazu, ihren Angestellten, Beratern oder sonstigen Drittpersonen keinen Einblick in die nicht zur Veröffentlichung bestimmten Daten des Kunden zu gewähren. Sollte das aus technischen Gründen doch notwendig sein, sind die betreffenden Personen zu ebenso strenger Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt auch, wenn NMS mit Erlaubnis eines Kunden Drittunternehmen zur Vertragserfüllung hinzuzieht.

 

Übertragung  

NMS kann diesen Vertrag oder Teile davon ohne Zustimmung des Kunden und unter vollständiger Entlastung von NMS jederzeit auf eine andere Gesellschaft der NMS übertragen.   

 

Schlussbestimmungen  

Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Kaufrechts.

Sollten bestimmte Punkte nicht geregelt oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag dennoch bestehen. Die ungeregelten oder unwirksamen Punkte sind durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Recht entspricht und dem Willen beider Parteien möglichst nahekommt.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der statutarische Sitz der im Einzelvertrag aufgeführten NMS Gesellschaft.

 

 

B. NMS Clouddienstleister

B.1. NMS Software-as-a-Service Leistungen (SaaS) 
Anwendungsbereich

NMS stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages die gewünschten Clouddienstleistungen (SaaS-Produkte) in einer jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung.

Der Kunde teilt NMS mit, für welches Angebot und für welche Vertragsdauer oder Vertragsart er sich entschieden hat. Der Vertragsabschluss wird durch elektronische Bestätigung von NMS verbindlich. Die Bestätigung enthält Angaben zum Namen der NMS SaaS Leistung sowie gegebenenfalls zur Dauer eines zusätzlich vereinbarten Testzeitraumes (periodische Bereitstellung). 

Der Kunde erkennt die vorliegenden AGB ausdrücklich an. Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, sofern sie von NMS nicht schriftlich anerkannt werden.

 

Verantwortlichkeiten und Leistungen 

NMS ist für die Erbringung der vereinbarten Vertragsleistungen verantwortlich. 

Diese umfassen den zuverlässigen und sicheren Betrieb der technischen Infrastruktur, Installation und Instandhaltung der Software, Betrieb eines Backup-Systems, sowie die zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit erforderlichen Massnahmen. NMS stellt dem Kunden die bestellten SaaS-Produkte zum bestimmungsgemässen Gebrauch zur Verfügung und räumt ihm das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht ein, dieses während der Vertragsdauer zu nutzen.

 

Systemverfügbarkeit

Die NMS SaaS Leistungen werden nach “best effort” Grundsätzen erbracht. NMS ergreift die zumutbaren Massnahmen, um eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzung der SaaS-Produkte zu gewährleisten. Der Kunde ist sich jedoch bewusst, dass es sich bei den SaaS Leistungen und weiteren Komponenten von Drittpartnern, deren Funktionstüchtigkeit von NMS nicht beeinflusst werden kann, um ein technisch komplexes System handelt, weshalb NMS keine Garantie für die ständige und vollständige Verfügbarkeit dieser Komponenten übernehmen kann. Unterbrechungen aufgrund von Systemwartungen, Updates etc. werden gemäss (Ziffer 15, Mitteilungen) im Voraus angekündigt, wobei bei planbaren Arbeiten eine Frist von 2 Arbeitstagen eingehalten wird. Unmittelbar notwendige Arbeiten, die eine Unterbrechung in der Verfügbarkeit auslösen, können im Sinne einer schnellen Problembehebung oder Abwendung von Gefährdungspotential (z.B. Virenbefall) ohne Vorankündigung vorgenommen werden.

 

Gefährdung der NMS Datensicherheit

Erkennt NMS eine Gefährdung des ordnungsgemässen Betriebs durch fahrlässige oder mutwillige Aktivitäten externer Urheber (DOS Attacken, Virenangriff u.ä.), ist NMS befugt, umgehend alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die eigene Infrastruktur und Software vor Schaden zu bewahren.

 

Support (SaaS)

Der Support der NMS wird mittels eines Support-Ticketing-Systems erbracht. 

Die Meldung von Störungen in Bezug auf die NMS SaaS-Produkte erfolgt im Rahmen eines gesondert von NMS zur Verfügung gestellten Trouble-Ticketing-Systems. Störungsmeldungen werden zu jeder Zeit angenommen und bearbeitet.  

 

Preise

Die Höhe der Vergütung für die vereinbarten Leistungen ist separat in den jeweiligen Preislisten geregelt. Sie besteht i.d.R. aus Einmalgebühren, Transaktionsgebühren, periodische Bereitstellungsgebühren und wiederkehrenden Gebühren. 

  • Einmalgebühren sind innert 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
  • Transaktions-, periodische Bereitstellungs- und wiederkehrende Gebühren werden i.d.R im Voraus, Einmalgebühren nach Bereitstellung in Rechnung gestellt. 
  • Wiederkehrende Gebühren können nach Vorankündigung angepasst werden. Zusätzlich vereinbarte Leistungen werden gesondert abgerechnet.

 

Schutzrechte 

Der Kunde erkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht von NMS an Programmen und Dokumentationen an. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzuvermieten und/oder ausserhalb des Rahmens der Vertragsbeziehung mit NMS zu nutzen oder NMS in irgendeiner Form streitig zu machen.

 

Datenschutz und Datensicherheit

NMS wird die Daten des Kunden mit höchster Sorgfalt behandeln und sie vor Missbrauch und Verlust schützen. Dazu trifft NMS technische und organisatorische Massnahmen, welche mindestens den gültigen Anforderungen der DSGVO entsprechen. 

Falls möglich, wird NMS auf Wunsch des Kunden die Daten im jeweiligen EU-Ländergebiet des Kunden speichern. Oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. in einem Vertragsstaat mit Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Spezielle Vereinbarungen zu Serverstandorten können im Rahmen von technischen Möglichkeiten getroffen werden.

  1. Der Kunde ist für die Rechtmässigkeit der Datenweitergabe bzw. deren Verwendung verantwortlich. Alle von NMS gespeicherten und bearbeiteten Daten des Kunden sind ausschliessliches Eigentum des Kunden und werden von NMS ausschliesslich zu Zwecken der Vertragserfüllung genutzt.
  2. Der Kunde gestattet NMS, soweit dies gesetzlich erlaubt ist, die anonymisierte Auswertung der bei NMS für den Kunden gespeicherten Daten, etwa für statistische Zwecke, sowie die Verwertung der Auswertungen durch NMS.

 

Gewährleistung 

NMS gewährleistet, dass die Clouddienstleistungen technisch korrekt erbracht werden.

 

Haftung 

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass NMS nur für solche Umstände in Haftung genommen werden kann, die im Einflussbereich von NMS liegen, also insbesondere in dem von NMS selbst betriebenen und kontrollierten Teil der Infrastruktur ihren Ursprung haben. Bei vor- bzw. nachgelagerten Ursachen besteht somit keine Haftung von NMS, selbst wenn diese Ursachen sich in einer nicht vertragskonform erbrachten Leistung von NMS realisieren. Insbesondere haftet NMS nicht für Schäden durch (Verbindungs-) Fehler, deren Ursache ausserhalb des Einflussbereiches von NMS liegt (z.B. Fehler auf Seiten des Akzeptanzpartners, der Internetverbindung, etc.). Im Übrigen wird die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. NMS schliesst insbesondere jegliche Haftung für indirekte und sog. Mangelfolgeschäden aus.

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn diese auf höhere Gewalt, einschliesslich Streik, zurückzuführen sind. In einem solchen Falle wird die betroffene Partei die andere sofort vom Eintritt der höheren Gewalt benachrichtigen.

 

Vertragsdauer und Kündigung für Software-as-a-Service Leistungen (SaaS)

Der Vertrag wird i.d.R. auf 2 Jahre bzw. 24 Monate abgeschlossen und tritt auf das im Vertrag vereinbarte Datum in Kraft. Der Vertrag kann, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt, gemäss den Bedingungen des jeweiligen SaaS Produktes schriftlich gekündigt werden.

Die sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. 

 

Vertragsänderungen

Wird im Rahmen der aktuell verfügbaren SaaS-Produkte eine Erweiterung (qualitativ oder quantitativ) der vertraglich geregelten Leistungen verlangt, wird diese von NMS in einer zu vereinbarenden Frist umgesetzt und durch den Kunden ab dem Zeitpunkt der Aufschaltung nach den angepassten Konditionen vergütet. 

NMS behält sich ausdrücklich vor, Leistungen einschließlich dieser AGB, jederzeit zu ändern. Änderungen werden auf der NMS Website zugänglich gemacht und treten mit erscheinen auf der NMS Website in Kraft.

 

 

Zürich, Dezember 2022

 

 

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